Allgemeine Geschäftsbedingungen für Handel und Lieferung
der Firma ars modi, Inhaber Thomas Kriesche
Allgemeines
Alle mit uns geschlossenen Kauf- und Werklieferungsverträge sowie sämtlichen Leistungen und Lieferungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich widersprechen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für jeden einzelnen Vertrag auch ohne jeweils ausdrückliche Einbeziehung als vereinbart. Eine Verpflichtung zu einer Nachlieferung zu früher vereinbarten Preisen und Konditionen besteht nicht.
Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Solche schriftliche Bestätigungen erlangen nur Wirksamkeit, wenn sie durch die Geschäftsleitung selbst erteilt worden sind.
Alle Abänderungen, Nebenabreden etc. bedürfen der Schriftform. Eine Vereinbarung, durch die von dem Schriftformerfordernis abgewichen werden soll, bedarf ihrerseits der Schriftform.
Wir sind berechtigt die Ansprüche aus unsrer Geschäftsverbindung abzutreten.
Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
Der Kunde ist als unser Vertragspartner an ein von ihm abgegebenes Angebot zum Abschluss eines Vertrages 4 Wochen gebunden.
Ein Auftrag an uns gilt erst dann als angenommen, wenn wir die Annahme des Auftrags schriftlich bestätigt haben.
Läuft der in unserer Auftragsbestätigung angegebene letzte Änderungstermin ab, ohne dass uns ein Änderungsverlangen zugegangen ist, so gehen wir davon aus, dass der Kunde die Auftragsbestätigung geprüft und für richtig gefunden hat.
Masse Zeichnungen und Abbildungen sind unverbindlich.
Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten werden.
Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträge gilt eine schriftliche Termin und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/ Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, de unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
Lieferung
Liefertermine und Lieferfristen gelten entsprechend den Auftragsbestätigungen. Sie sind eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Tag des Fristablaufs unser Werk verlässt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
In zumutbarem Umfang sind wir auch zu Teilleistungen berechtigt.
Ist uns die Lieferung zum angegebenen Termin unmöglich und beruht die Unmöglichkeit dieser Lieferung auf dem Unvermögen unseres Zulieferers oder werden wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht beliefert, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die Berufung durch uns auf diese Vereinbarung setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden rechtzeitig unter Angabe der Gründe über die Verlängerung des Liefertermins informieren.
Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.- auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenen Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigt haben.
Lieferverzug berechtigt den Kunden nur insoweit zu Schadensersatzansprüchen, als der Eintritt des Lieferverzugs auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von uns beruht. Ausgeschlossen ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden im Falle des Lieferverzuges auch in diesen Fällen dann, wenn der eingetretene Schaden bei Zugrundelegung des Vertrages atypisch und nicht vorhersehbar ist. In jedem Fall ist die Höhe des Schadenersatzanspruchs des Kunden im Falle des Lieferverzugs in der Höhe beschränkt auf den Wert des konkreten einzelnen Vertragsgegenstandes.
Teilelieferungen sind zulässig. Sie berechtigen den Kunden nicht, die Zahlung des Kaufpreises für den gelieferten Teil zurückzuhalten, bis der Rest des Auftrags ausgeliefert ist.
Kommt der Kunde mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, nach eigenem Ermessen die Ware auf Kosten des Kunden zu lagern und zu berechnen oder aber die Ware anderweitig zu verfügen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch aus dem Annahmeverzug wird hiervon nicht berührt.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, die bei uns durch den Annahmeverzug entstehenden Mehraufwendungen (§304BGB) aus Gründen der vereinfachten Mehraufwendungsberechnung ohne weiteren Nachweis mit 10% des Lieferungswertes zu berechnen, mit dem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis überlassen, daß ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens aufgrund des Annahmeverzugs des Kunden bleibt uns hierdurch unbenommen.
Werden vor Auftragserteilung dem Kunden Möbel von uns zur Ansicht zum Kunden gebracht, so sind diese zum Angebotspreis zu übernehmen.
Versand, Gefahrtragung, Erfüllungsort
Erfüllungsort aller vertraglichen Pflichten ist der Ort unseres Lieferwerkes. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt (Versendungskauf), geht die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson oder mit dem Verlassen des Werkes auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Versendung der Ware innerhalb des gleichen Ortes und für den Fall, dass wir die Ware mit eigenen Transportmitteln transportieren.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
Der Ort unseres liefernden Werkes ist auch dann als Erfüllungsort vereinbart, wenn die Lieferung - frei Bestimmungsort - oder - frei Lager - etc. vereinbart ist.
Gefahrenübergang bei Lieferung mit Aufstellung und Montage nach Fertigstellung dieser Leistungen. Unwesentliche Restarbeiten und Nachbesserungen sind unerheblich.
Preise und Zahlungsbedingungen
Die Rechungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse. Bar, Nachnahme- Verrechnungsscheck, Nachname- Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist.
Die Rechnungsbeträge sind, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von14 Tage ab Rechnungsdatum zahlbar.
Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß die Zahlungsfähigkeit des Kunden nicht mehr gegeben ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder die Auslieferung der Ware solange zurückzuhalten, bis der Kunde selbst oder durch Dritte eine angemessene Sicherheit geleistet hat. Es steht uns das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von einer weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung oder einer vereinbarten Teilzahlung ganz oder teilweise in Verzug oder löst er einen Scheck oder Wechsel nicht ein, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegenüber dem Kunden zur sofortigen Zahlung fällig. Das gleiche gilt wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
Gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches berechnen wir im Falle verspäteten Zahlungseingangs 5% Zinsen aus dem Rechnungsbetrag unabhängig vom Verzugseintritt.
Verzugszinsen werden mit 5% p.A. über dem Diskontsatz der EZB Europäischen Zentralbank berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Satz
Der Kunde darf seine Forderungen gegen uns, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht an Dritte abtreten.
Gegenüber unseren sämtlichen Ansprüchen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, soweit die Forderung des Kunden bestritten wird oder noch bestreitbar ist, oder die Forderung noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist.
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist jedes Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegenüber unseren Forderungen und Ansprüche ausgeschlossen.
Zusätzliche Bedingungen für Reparaturarbeiten
Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Für einen verlangten Kostenvoranschlag ohne anschließende Reparatur werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Der Reparaturgegenstand braucht von uns nicht in den ursprünglichen Zustand gebracht werden, wenn es technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Es liegt in unsrem ermessen, ob die Reparaturarbeiten von eigenen Mitarbeitern oder Subunternehmer ausgeführt wird.
Wird der beanstandete Fehler nicht bei der Überprüfung festgestellt, ist ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen oder wurde der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen, so werden dem Auftraggeber die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Gleiches gilt dann wenn ein Kunde zum vereinbarten Termin für Reparaturarbeiten nicht angetroffen wurde.
Die Kosten für den Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Vollständigen Bezahlung der die Waren betreffenden Rechnung unser Eigentum.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so bleiben alle von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen unser Eigentum.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden im Umgang mit der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware sowie bei Zahlungsverzug ist der Kunde auf Anforderung zur Herausgabe der Ware nach erster Mahnung verpflichtet. Unser Herausgabeverlangen stellt dabei keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Dieses Recht erlischt mit Zahlungseinstellung,
Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gesondert zu lagern und als solche zu kennzeichnen.
Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder beweglichen Sache verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden, gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Drittschuldner zu nennen und über die Abtretung zu informieren. Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Lieferpreis für die Vorbehaltsware zu.
Bei Zugriff Dritter, insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware, hat der Käufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten die zur Aufhebung des Zugriffs und der Wiederherbeischaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.
Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit dies noch nicht beglichen sind, 20% übersteigt.
Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht unser Eigentumsvorbehalt, solange fort, bis feststeht, daß wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Käufer eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Der Käufer verwahrt diese indossierten Wechsel für uns.
Produkthandbücher, Kataloge, Zeichnungen und Muster bleiben unser Eigentum. Nachahmung, Vervielfältigung und Weitergabe, ohne unsere Zustimmung, ist untersagt und wird zivilrechtlich sowie strafrechtlich verfolgt.
Gewährleistung
Die Beanstandungen oder Mängelrügen müssen unverzüglich, gerechnet vom Tag des Gefahrenübergangs an, schriftlich bei uns geltend gemacht werden.
Wir haften nur für die Mangelfreiheit unserer Originalware. Nimmt der Kunde oder ein Dritter an dieser Originalware Veränderungen gleich welcher Art, vor, sind alle Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, daß der Kunde nachweist, daß der vorhandene Mangel mit der vorgenommenen Veränderung in keinerlei Zusammenhang steht. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und ferner nicht auf Schäden und Fehler, die nach dem Gefahrenübergang entstehen.
Ist die von uns gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet, werden wir diesen Mangel nach unserer Wahl entweder beheben oder aber den gesamten Vertragsgegenstand oder Teile des Vertragsgegenstandes umtauschen (Ersatzlieferung). Ersetzte Teile gehen in unseren Besitz über. Haben wir im Falle eines vorhandenen Mangels die Wahl getroffen, den Mangel durch Nachbesserung zu beheben, so ist der Kunde unabhängig von der Art des Mangels verpflichtet, uns auch mehrmals die Möglichkeit zur Behebung des Mangels einzuräumen, soweit dies nach den Umständen für den Kunden zumutbar ist. Wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen oder die Ersatzlieferung gescheitert ist, so hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen. Macht der Kunde nach dem Fehlschlagen von drei Nachbesserungsversuchen von seinem Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der
Vergütung in angemessener Frist keinen Gebrauch, so können wir unsrerseits vom Vertrag zurücktreten.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Das Recht des Kunden zur Selbstbeseitigung des Mangels im Wege der Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
Aufgrund der Besonderheit des Verarbeitenden Naturproduktes Holz vereinbarten die Parteien, daß die in der Natur der Produkte liegenden Farbabweichungen keinen Mangel darstellen und kein Gewährleistungsanrecht auslösen. Für die genaue Übereinstimmung von Farbmustern sowie für die genaue Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen wird vereinbarungsgemäß ebenfalls keine Gewähr übernommen.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der Käufer die von uns gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und /oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf uns zu verweisen.
Haftung
Schadensansprüche des Kunden gegen uns wegen Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, Nichterfüllung des Vertrages, unerlaubter Handlung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind und Schadensersatzansprüche aus anderen denkbaren Gründen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von uns oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. Für vom Kunden durchgeführte nicht ordnungsgemäße Montageleistungen und dadurch verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nicht.
Nichterfüllung des Vertrags
Verweigert der Kunde die Annahme der vereinbarten Lieferung, tritt er vor der Lieferung vom Vertrag zurück, oder wird der Vertrag aus einem anderen im Bereich des Kunden liegenden Grunde nicht durchgeführt, so werden pauschal 15% aus der gesamten Auftragssumme zur vereinfachten Durchsetzung des bestehenden Schadensersatzanspruchs fällig.
Mit dieser Regelung vereinbaren die Vertragsparteien lediglich eine Erleichterung der Schadensregulierung. Die Geltendmachung eines weiteren entstandenen Schadens über den pauschalierten Schadensersatz hinaus bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Verpflichtung des Kunden zur Vertragserfüllung wird durch diese Regelung nicht berührt. Die Vereinbarung der Schadenspauschalierung berührt nicht das Recht des Kunden, den Nachweis zu führen, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale ist.
Export
Wir weisen darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt da das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn /Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen.
Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.
Rechtswahl
Die Rechtsbeziehung zwischen den Kunden, auch ausländischen, und uns, unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und Ausgenommen das UN- Kaufrecht.
Gerichtsstand
Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen- Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt die Vereinbarung, daß Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Verkäufers ist.
Schlussbestimmungen
Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Gesetzlichen Bestimmungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall, z.B. mangels Kaufmannseigenschaft des Käufers, nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt.
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen, die uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform